Schadstoffprüfung bei Wasserschäden und Asbestverdacht
Schadstoffe erkennen, bevor Bauteile geöffnet oder zurückgebaut werden
Bei einem Wasserschaden zählt schnelles Handeln. Gleichzeitig darf bei älteren Gebäuden nicht unkontrolliert in Wände, Böden, Fliesen, Putze, Estrich oder Dämmstoffe eingegriffen werden. Gerade bei Gebäuden älteren Baujahres können schadstoffhaltige Baustoffe vorhanden sein.
Dazu zählen unter anderem Asbest, künstliche Mineralfasern, PAK-haltige Kleber, alte Spachtelmassen, Rohrummantelungen oder belastete Bodenaufbauten.
Wir prüfen den Schadstoffverdacht vor dem Eingriff, veranlassen bei Bedarf geeignete Materialanalysen und legen für unsere Arbeiten die erforderlichen Schutzmaßnahmen fest.
Dabei verbinden wir die Schadstoffprüfung unmittelbar mit den praktischen Anforderungen bei:
- Wasserschäden
- Leckageortungen
- Rohrbruchreparaturen
- technischer Trocknung
- kontrolliertem Rückbau
- Sanierungs- und Wiederherstellungsarbeiten
Behördlich angezeigt – qualifiziert nach TRGS 519
Unser Unternehmen ist für die von uns angebotenen Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde angezeigt.
Die verantwortlichen und aufsichtsführenden Personen verfügen über die erforderliche Sachkunde nach TRGS 519. Die eingesetzten Beschäftigten verfügen über die für ihre jeweilige Tätigkeit erforderliche Fachkunde und Unterweisung.
Soweit für eine konkrete Maßnahme eine ergänzende oder objektbezogene Anzeige erforderlich ist, wird diese entsprechend der Tätigkeit und des Risikobereichs fristgerecht vor Arbeitsbeginn erstattet.
Unsere Schwerpunkte:
- schadensbezogene Ersteinschätzung
- Untersuchung von Asbestverdachtsflächen
- fachgerechte Probenahme
- Abstimmung mit geeigneten Fachlaboren
- Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan für unsere Tätigkeiten
- Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen
- nachvollziehbare Dokumentation
- Arbeiten im Rahmen unserer Qualifikation, Anzeige und gegebenenfalls erforderlichen Zulassung
Warum ist eine Schadstoffprüfung bei einem Wasserschaden wichtig?
Ein Wasserschaden allein führt nicht automatisch zu einer Freisetzung von Asbestfasern. Kritisch können jedoch die anschließend erforderlichen Arbeiten werden.
Dazu gehören insbesondere:
- Bohrungen für eine Dämmschichttrocknung
- das Entfernen nasser Bodenbeläge
- das Öffnen von Fliesen- und Kleberschichten
- das Freilegen verdeckter Rohrleitungen
- das Entfernen von Putz oder Spachtelmasse
- das Öffnen von Rohrverkleidungen
- das Bearbeiten von Estrichrandbereichen
- Rückbauarbeiten an Wand- und Deckenkonstruktionen
Werden verdächtige Materialien ungeprüft gebohrt, geschliffen, gefräst, gebrochen oder entfernt, können Beschäftigte, Bewohner und andere Personen gefährdet werden.
Deshalb gilt bei älteren oder unbekannten Baustoffen:
Erst den Materialaufbau und den Schadstoffverdacht klären – dann das geeignete Arbeitsverfahren festlegen.
Asbestverdacht bei Gebäuden vor 1993
Bei Gebäuden, mit deren Errichtung vor dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde, muss Asbest bei der Planung von Eingriffen grundsätzlich berücksichtigt werden. Das bedeutet nicht, dass jedes ältere Gebäude oder jeder ältere Baustoff tatsächlich Asbest enthält. Es bedeutet jedoch, dass der Verdacht vor Arbeiten an potenziell belasteten Materialien fachgerecht bewertet werden sollte.
Typische Verdachtsmaterialien sind beispielsweise:
- Floor-Flexplatten und andere ältere Bodenplatten
- asbesthaltige Rückseiten alter PVC-Beläge
- schwarze oder bituminöse Bodenbelagskleber
- Fliesenkleber
- Putze und Spachtelmassen
- Ausgleichsmassen
- Rohr- und Heizungsverkleidungen
- Brandschutzplatten
- Dichtungen und Schnüre
- Asbestzementprodukte
- ältere bauchemische Produkte
Eine optische Begutachtung kann einen Verdacht begründen. Einen verlässlichen Nachweis liefert in der Regel erst eine geeignete Materialanalyse.
Welche Schadstoffe prüfen wir?
Die Untersuchung wird an das Gebäude, den betroffenen Bauteilaufbau und die geplante Tätigkeit angepasst.
Asbest
Asbest kann unter anderem in Bodenbelägen, Klebern, Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern, Brandschutzprodukten, Rohrverkleidungen und Faserzementprodukten vorkommen.
Künstliche Mineralfasern – KMF
Ältere Mineralwolle kann lungengängige Fasern freisetzen. Das ist insbesondere bei geöffneten Decken, Schächten, Trockenbaukonstruktionen oder Rohrdämmungen zu berücksichtigen.
PAK
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe können beispielsweise in älteren teerhaltigen Klebern, Abdichtungen oder Bodenaufbauten vorkommen.
Weitere Auffälligkeiten
Je nach Gebäude und Schadenbild können auch weitere Belastungen eine Rolle spielen, beispielsweise PCB-haltige Fugenmassen, alte Holzschutzmittel oder eine mikrobielle Belastung infolge länger bestehender Feuchtigkeit.
Unsere Leistungen bei Schadstoffverdacht
Schadensbezogene Ersteinschätzung
Wir betrachten nicht nur einen einzelnen Baustoff, sondern den gesamten geplanten Arbeitsbereich. Dabei werden unter anderem Baualter, Bauteilaufbau, sichtbare Materialien, vorhandene Unterlagen und die vorgesehenen Arbeiten berücksichtigt.
Prüfung vor Leckageortung und Bauteilöffnung
Vor Bohrungen, Fräsungen oder Öffnungen prüfen wir, ob verdächtige Materialien betroffen sein können. Das ist besonders wichtig, wenn Leitungen hinter alten Fliesen, Putzen, Bodenbelägen oder Verkleidungen verlaufen.
Fachgerechte Probenahme
Ist eine Laboruntersuchung erforderlich, werden Materialproben gezielt aus dem relevanten Arbeitsbereich entnommen. Die Probenahmestelle wird so gewählt, dass der zu untersuchende Materialaufbau möglichst aussagekräftig erfasst wird.
Abstimmung mit Fachlaboren
Die Proben werden an ein für die jeweilige Fragestellung geeignetes Labor weitergegeben. Nach Vorliegen des Befundes wird bewertet, welche Bedeutung das Ergebnis für die geplanten Arbeiten hat.
Gefährdungsbeurteilung für unsere Tätigkeiten
Für die von uns durchgeführten Arbeiten erstellen wir die erforderliche tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung und legen die notwendigen Schutzmaßnahmen fest.
Andere beauftragte Unternehmen erhalten die relevanten Untersuchungsergebnisse und Informationen. Sie bleiben jedoch für die Gefährdungsbeurteilung ihrer eigenen Beschäftigten und Tätigkeiten verantwortlich.
Schutzmaßnahmen und Arbeitsplanung
Je nach Befund und Arbeitsverfahren können beispielsweise erforderlich sein:
- Abgrenzung oder Abschottung des Arbeitsbereichs
- staubarme oder emissionsarme Arbeitsverfahren
- geeignete Absaug- und Filtertechnik
- persönliche Schutzausrüstung
- geregelte Reinigung
- sichere Verpackung belasteter Materialien
- Kennzeichnung und ordnungsgemäße Entsorgung
- Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen
Dokumentation
Je nach Beauftragung dokumentieren wir:
- Ausgangssituation und Schadenbereich
- untersuchte Materialien und Probenahmestellen
- Fotodokumentation
- Laborbefunde
- Bewertung für die geplante Tätigkeit
- Gefährdungsbeurteilung für unsere Arbeiten
- festgelegte Schutzmaßnahmen
- ausgeführte Arbeiten
- Abstimmungen mit Auftraggebern und weiteren Beteiligten
Wer ist nach der Gefahrstoffverordnung verantwortlich?
Die Verantwortlichkeiten müssen fachlich sauber voneinander getrennt werden.
Verantwortung des ausführenden Unternehmens
Das ausführende Unternehmen beziehungsweise der Arbeitgeber muss für seine Tätigkeiten die erforderlichen Informationen beschaffen, die Gefährdungen beurteilen, Schutzmaßnahmen festlegen und die Beschäftigten entsprechend qualifizieren und unterweisen.
Die Gefährdungsbeurteilung kann daher nicht pauschal auf den Eigentümer oder Auftraggeber übertragen werden.
Informationspflicht des Auftraggebers
Der Veranlasser beziehungsweise Auftraggeber muss ihm zugängliche und für die Arbeiten relevante Informationen bereitstellen. Dazu können beispielsweise gehören:
- bekanntes Baujahr oder Beginn der Baumaßnahme
- vorhandene Schadstoffgutachten
- frühere Laborbefunde
- Sanierungsunterlagen
- bekannte Schadstofffunde
- Informationen über verdeckte Bauteilaufbauten
Der Auftraggeber muss bekannte Informationen weitergeben. Das ersetzt jedoch nicht die eigenständige Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung des ausführenden Unternehmens. Die aktuelle Gefahrstoffverordnung richtet die Gefährdungsbeurteilung weiterhin an den Arbeitgeber und gibt dem Veranlasser ergänzende Mitwirkungs- und Informationspflichten.
Unsere Vorgehensweise
Für unsere eigenen Arbeiten führen wir die erforderliche Prüfung und Gefährdungsbeurteilung durch. Werden anschließend weitere Gewerke tätig, stellen wir die vorhandenen Untersuchungsergebnisse zur Verfügung. Jedes Unternehmen muss diese Informationen in seine eigene Gefährdungsbeurteilung einbeziehen.
Arbeiten im Rahmen der TRGS 519
Die TRGS 519 konkretisiert die Anforderungen bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Materialien. Ihr Anwendungsbereich umfasst den Schutz von Beschäftigten und anderen Personen bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie bei der Abfallbeseitigung.
Welche Arbeiten ausgeführt werden dürfen und welche Anforderungen gelten, hängt insbesondere ab von:
- Art und Bindungsform des Materials
- geplantem Arbeitsverfahren
- zu erwartender Faserexposition
- Risikobereich
- Umfang und Dauer der Arbeiten
- personeller Qualifikation
- technischer Ausstattung
- vorliegender Anzeige
- gegebenenfalls erforderlicher behördlicher Zulassung
Wir führen ausschließlich Arbeiten aus, die durch unsere Qualifikation, personelle und technische Ausstattung, behördliche Anzeige und – soweit erforderlich – Zulassung abgedeckt sind.
Arbeiten außerhalb dieses Leistungsrahmens werden nicht pauschal als eigene „Asbestsanierung“ beworben, sondern nach dem Befund mit einem entsprechend zugelassenen Fachunternehmen abgestimmt.
So läuft die Schadstoffprüfung ab
1. Schaden und geplante Arbeiten aufnehmen
Wir klären, wo der Wasserschaden liegt, welche Bauteile betroffen sind und welche Öffnungen, Bohrungen oder Rückbauarbeiten geplant sind.
2. Baualter und Materialien bewerten
Vorhandene Unterlagen, Baujahr, sichtbare Schichten und typische Verdachtsmaterialien werden in die Ersteinschätzung einbezogen.
3. Verdächtige Bereiche festlegen
Es wird bestimmt, welche Materialien tatsächlich durch die geplanten Arbeiten berührt werden. Dadurch werden unnötige Proben und Untersuchungen vermieden.
4. Proben fachgerecht entnehmen
Erforderliche Materialproben werden unter geeigneten Schutzmaßnahmen entnommen, gekennzeichnet und für die Laboranalyse vorbereitet.
5. Laborbefund bewerten
Das Ergebnis wird nicht isoliert betrachtet. Entscheidend ist, welche Tätigkeit an welchem Material mit welchem Arbeitsverfahren durchgeführt werden soll.
6. Schutzmaßnahmen und Arbeitsverfahren festlegen
Aus Materialbefund, Bauteilzustand und geplanter Tätigkeit werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen abgeleitet.
7. Anzeigen und Abstimmungen durchführen
Soweit erforderlich, erfolgen die behördlichen Anzeigen sowie die Abstimmung mit Auftraggeber, Versicherung, Hausverwaltung, Labor oder weiteren Fachunternehmen.
8. Arbeiten dokumentiert ausführen
Nach Freigabe der Vorgehensweise werden die Arbeiten innerhalb des festgelegten Leistungs- und Schutzrahmens durchgeführt und dokumentiert.
Typische Einsatzbereiche bei Wasserschäden
Eine schadstoffbezogene Prüfung kann insbesondere erforderlich sein bei:
- Bohrungen durch alte Fliesen und Fliesenkleber
- Öffnungen für eine Dämmschichttrocknung
- Rückbau nasser Bodenbeläge und Kleberschichten
- Entfernung aufgequollener Sockelleisten
- Freilegung verdeckter Rohrleitungen
- Öffnung alter Wand- und Deckenverkleidungen
- Rückbau feuchter Putze und Spachtelmassen
- Arbeiten an älteren Rohrdämmungen
- Schimmelbeseitigung mit gleichzeitigem Schadstoffverdacht
- Sanierung nach Rohrbruch oder Leitungswasserschaden
- Umbau- und Modernisierungsarbeiten im Gebäudebestand
Schadstoffprüfung ist nicht automatisch Asbestsanierung
Eine Materialprobe, eine bauteilbezogene Erkundung oder eine geschützte Öffnung ist nicht automatisch mit einer vollständigen Asbestsanierung gleichzusetzen.
Der konkrete Leistungsumfang kann beispielsweise bestehen aus:
- Untersuchung eines Verdachtsmaterials
- fachgerechter Probenahme
- Laboranalyse
- Bewertung eines geplanten Eingriffs
- Festlegung eines geeigneten Arbeitsverfahrens
- geschützter Bauteilöffnung
- Arbeiten geringen oder mittleren Risikos
- Koordination einer weitergehenden Sanierung
Erst der Befund und die geplante Tätigkeit zeigen, ob und in welchem Umfang Arbeiten an asbesthaltigen Materialien erforderlich sind.
Für wen bieten wir die Leistung an?
Wir unterstützen unter anderem:
- private Eigentümer
- Vermieter
- Hausverwaltungen
- Wohnungseigentümergemeinschaften
- Versicherungen und Regulierungsbeteiligte
- Handwerksbetriebe
- Planer und Sachverständige
- Gewerbe- und Immobilienunternehmen
Unsere Dokumentation kann als technische Grundlage für die Abstimmung der nächsten Arbeitsschritte dienen. Eine versicherungsrechtliche Deckungsentscheidung oder eine rechtliche Bewertung wird dadurch nicht ersetzt.
Häufige Fragen zur Schadstoffprüfung
Muss bei jedem Wasserschaden eine Asbestprobe genommen werden?
Nein. Entscheidend sind Baualter, betroffene Materialien und die geplanten Eingriffe. Eine Probe sollte gezielt und auf Grundlage einer fachlichen Ersteinschätzung entnommen werden.
Verfügt Ihr Betrieb über Sachkunde nach TRGS 519?
Ja. Unser Betrieb ist bei der zuständigen Behörde gemeldet. Die eingesetzten Mitarbeiter verfügen über Sachkundenachweise gemäß TRGS 519 Asbest und entsprechende Zertifikate.
Warum ist TRGS 519 bei Wasserschäden wichtig?
Bei Wasserschäden müssen oft Bauteile geöffnet oder entfernt werden. In älteren Gebäuden können dabei asbesthaltige oder andere schadstoffhaltige Materialien betroffen sein. Die TRGS 519 regelt Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Materialien.
Enthält jedes Gebäude vor 1993 Asbest?
Nein. Bei älteren Gebäuden muss Asbest jedoch grundsätzlich in Betracht gezogen werden, wenn Arbeiten an verdächtigen Baustoffen geplant sind. Ob ein konkretes Material Asbest enthält, lässt sich häufig nur durch eine Laboranalyse klären.
Was passiert bei positivem Asbestbefund?
Dann wird die weitere Vorgehensweise abhängig vom Material, Umfang, Risiko und geplanten Arbeitsschritten festgelegt. Je nach Fall sind besondere Schutzmaßnahmen, Arbeitspläne, Anzeigen oder weitere Fachmaßnahmen erforderlich.
Wer muss den Asbestverdacht prüfen?
Das ausführende Unternehmen muss für seine eigenen Tätigkeiten die erforderlichen Informationen beschaffen und eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Der Auftraggeber muss vorhandene und zugängliche Informationen bereitstellen.
Kann die technische Trocknung vor dem Laborergebnis beginnen?
Zerstörungsfreie Sofortmaßnahmen können je nach Situation möglich sein. Bohrungen, Fräsungen oder Rückbauarbeiten in verdächtigen Materialien sollten jedoch erst nach fachlicher Klärung und Festlegung der Schutzmaßnahmen erfolgen.
Reicht ein negativer Laborbefund aus?
Der Laborbefund bezieht sich auf die untersuchte Probe. Es muss geprüft werden, ob die Probe den tatsächlich betroffenen Materialaufbau repräsentiert und ob weitere unterschiedliche Materialien vorhanden sind.
Führen Sie Asbestsanierungen durch?
Wir führen die Tätigkeiten aus, die von unserer Qualifikation, behördlichen Anzeige, technischen Ausstattung und gegebenenfalls erforderlichen Zulassung abgedeckt sind. Der genaue Leistungsumfang wird erst nach Bewertung des Materials und des vorgesehenen Arbeitsverfahrens festgelegt.
Übernimmt die Versicherung die Kosten?
Das hängt vom Versicherungsvertrag, der Schadenursache und dem konkreten Leistungsumfang ab. Eine verbindliche Deckungszusage kann ausschließlich der zuständige Versicherer erteilen.
Schadstoffverdacht vor der Sanierung klären
Sie müssen nach einem Wasserschaden einen Boden, eine Wand, eine Decke oder eine Rohrverkleidung öffnen? Bei älteren oder unbekannten Baustoffen sollte vor dem Eingriff geklärt werden, ob Asbest, KMF, PAK oder andere Schadstoffe betroffen sein können.
Wir prüfen den Schadenbereich, stimmen erforderliche Untersuchungen ab und schaffen eine belastbare Grundlage für die weiteren Arbeiten.
Schadstoffprüfung anfragen
Asbestverdacht prüfen lassen
Fotos und Gebäudeangaben übermitteln
