Schadstoffprüfung bei Wasserschaden und vor Bauteilöffnung
Bei einem Wasserschaden müssen Leitungen freigelegt, Fliesen oder Bodenbeläge geöffnet, Bohrungen für eine Dämmschichttrocknung gesetzt oder nasse Baustoffe zurückgebaut werden. Gerade in älteren oder unbekannten Bauteilaufbauten können dabei Asbest, künstliche Mineralfasern, PAK-haltige Kleber oder weitere Schadstoffe betroffen sein.
Der Wasserschaden allein setzt Asbestfasern nicht automatisch frei. Kritisch wird die Situation häufig erst durch Bohren, Fräsen, Schleifen, Brechen oder Entfernen verdächtiger Materialien. Deshalb muss vor dem Eingriff geklärt werden, welche Schichten tatsächlich bearbeitet werden und ob eine gezielte Materialanalyse erforderlich ist.
RohrbruchExpress verbindet die Schadstoffprüfung direkt mit den praktischen Anforderungen der Leckageortung, Rohrbruchreparatur, technischen Trocknung, Schimmelbeseitigung und Wiederherstellung. Wir betrachten Baualter, Bauteilaufbau, geplante Tätigkeit und Schadenbereich gemeinsam, veranlassen bei Bedarf geeignete Laboranalysen und legen für unsere Arbeiten die erforderlichen Schutzmaßnahmen fest.
Ziel ist nicht, jedes ältere Gebäude pauschal als belastet einzustufen. Ziel ist eine belastbare Entscheidung: Welches Material wird berührt, welcher Befund liegt vor und unter welchen Bedingungen darf die geplante Arbeit sicher ausgeführt werden?
Neun Bausteine der Schadstoffprüfung bei Wasserschäden
1. Schadensbezogene Ersteinschätzung – Schadenbereich, geplante Arbeiten, Baualter und vorhandene Unterlagen zusammenführen.
2. Baualter und Bauteilaufbau prüfen – sichtbare Schichten, verdeckte Materialien und typische Verdachtsprodukte einordnen.
3. Verdachtsmaterialien eingrenzen – nur die Materialien untersuchen, die durch Bohrung, Öffnung, Trocknung oder Rückbau tatsächlich berührt werden.
4. Fachgerechte Probenahme – repräsentative Materialschichten unter geeigneten Schutzmaßnahmen entnehmen und dokumentieren.
5. Laboranalyse koordinieren – Probe an ein für Asbest, KMF, PAK oder die jeweilige Fragestellung geeignetes Labor weitergeben.
6. Befund für die geplante Tätigkeit bewerten – Laborergebnis, Materialschicht und Arbeitsverfahren in einen technischen Zusammenhang bringen.
7. Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan erstellen – für unsere Tätigkeiten Gefährdungen, Zuständigkeiten und zulässiges Verfahren festlegen.
8. Anzeige und Schutzmaßnahmen abstimmen – erforderliche behördliche Anzeige, Abschottung, Absaugung, PSA, Reinigung und Entsorgungsweg organisieren.
9. Arbeiten dokumentiert ausführen und übergeben – Ergebnisse, Schutzmaßnahmen und relevante Informationen für Auftraggeber und weitere Gewerke nachvollziehbar festhalten.
Schadstoffprüfung ist nicht automatisch Asbestsanierung. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich erst aus dem untersuchten Material und der geplanten Tätigkeit.
Ersteinschätzung, Baualter und Verdachtsmaterialien
1. Schadensbezogene Ersteinschätzung
Wir betrachten nicht nur einen einzelnen Baustoff, sondern den gesamten geplanten Arbeitsbereich. Dabei werden Schadenursache, betroffene Räume, vorgesehene Bohrungen oder Öffnungen, Baualter, sichtbare Materialien, vorhandene Unterlagen und bereits bekannte Befunde zusammengeführt.
Geeignet für: jede Bauteilöffnung, Trocknungsbohrung oder Rückbaumaßnahme in älteren oder unbekannten Konstruktionen.
Aussagegrenze: Eine Ersteinschätzung kann einen Verdacht begründen oder als wenig wahrscheinlich einordnen. Sie ersetzt bei relevantem Verdacht keinen geeigneten Materialnachweis.
2. Baualter und Bauteilaufbau prüfen
In Gebäuden, mit deren Errichtung vor dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde, muss bei Arbeiten an verdächtigen Materialien grundsätzlich mit möglichen Asbestvorkommen gerechnet werden. Das bedeutet nicht, dass jedes ältere Gebäude oder jedes ältere Produkt tatsächlich Asbest enthält. Auch spätere Umbauten und unterschiedliche Materialschichten müssen berücksichtigt werden.
Typische Verdachtsmaterialien sind unter anderem ältere Bodenplatten und PVC-Beläge, schwarze oder bituminöse Kleber, Fliesen- und Bodenbelagskleber, Putze, Spachtel- und Ausgleichsmassen, Rohr- und Heizungsverkleidungen, Brandschutzplatten, Dichtungen, Schnüre und Asbestzementprodukte.
Geeignet für: Festlegung der Untersuchungstiefe und Auswahl repräsentativer Materialschichten.
Aussagegrenze: Farbe, Optik und Baujahr allein beweisen oder widerlegen keinen Asbestgehalt.
3. Verdachtsmaterialien eingrenzen
Es wird bestimmt, welche Materialien durch die konkrete Tätigkeit wirklich berührt werden. Bei einer Bohrung durch einen Bodenaufbau können beispielsweise Oberbelag, Kleber, Ausgleichsmasse, Estrich und Randbereich getrennt relevant sein. Dadurch lassen sich unnötige Proben vermeiden und die tatsächlich betroffene Schicht gezielt untersuchen.
Geeignet für: Probenplanung vor Leckageortung, Reparaturzugang, Dämmschichttrocknung und Rückbau.
Aussagegrenze: Wechselnde Materialien oder nicht sichtbare Schichten können zusätzliche Proben oder eine vorsorgliche Behandlung als Verdachtsmaterial erforderlich machen.
4. Fachgerechte Probenahme
Ist eine Laboruntersuchung erforderlich, wird die Probe gezielt aus dem relevanten Arbeitsbereich entnommen. Probenahmestelle, Materialschicht und Entnahmebedingungen werden fotografisch und schriftlich dokumentiert. Die Probe wird gekennzeichnet, sicher verpackt und für die vorgesehene Analyse vorbereitet.
Geeignet für: Asbestverdacht in Klebern, Putzen, Spachtelmassen, Bodenbelägen, Rohrverkleidungen und weiteren Baustoffen sowie für ausgewählte KMF- oder PAK-Fragestellungen.
Aussagegrenze: Eine einzelne Probe beschreibt die untersuchte Schicht. Sie darf nicht ohne Prüfung auf andere Materialien, Räume oder das gesamte Gebäude übertragen werden.
5. Abstimmung mit einem geeigneten Fachlabor
Die Probe wird an ein Labor weitergegeben, das für die jeweilige Fragestellung geeignete Untersuchungsverfahren anbietet. Asbest, künstliche Mineralfasern und PAK erfordern unterschiedliche Analysen und Bewertungsmaßstäbe.
Geeignet für: eindeutigen Materialnachweis und technische Grundlage für die weitere Arbeitsplanung.
Aussagegrenze: Das Labor untersucht die übermittelte Probe. Auswahl, Repräsentativität und Bedeutung für die geplante Tätigkeit müssen anschließend fachlich bewertet werden.
6. Befund für die geplante Tätigkeit bewerten
Ein Laborergebnis wird nicht isoliert betrachtet. Entscheidend ist, welches Material in welcher Bindungsform vorliegt, welche Tätigkeit geplant ist, welcher Umfang betroffen ist und welche Faser- oder Staubfreisetzung zu erwarten sein kann.
Geeignet für: Entscheidung über Bohrung, geschützte Öffnung, Trocknungsaufbau, Rückbau, Reparaturzugang oder Koordination eines weitergehenden Fachunternehmens.
Aussagegrenze: Ein negativer Befund hebt den Verdacht nur für die repräsentierte Probe und Fragestellung auf. Ein positiver Befund bestimmt noch nicht automatisch den gesamten Sanierungsumfang.
7. Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan für unsere Tätigkeiten
Das ausführende Unternehmen muss für seine eigenen Arbeiten die erforderlichen Informationen beschaffen, die Gefährdungen beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Für unsere Tätigkeiten erstellen wir deshalb die notwendige tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung und – soweit erforderlich – einen Arbeitsplan.
Geeignet für: jede Tätigkeit, bei der Gefahrstoffe freigesetzt werden können oder ein positiver Befund vorliegt.
Aussagegrenze: Andere beauftragte Unternehmen bleiben für die Gefährdungsbeurteilung ihrer eigenen Beschäftigten und Arbeitsverfahren verantwortlich.
8. Anzeige, Schutzmaßnahmen und Arbeitsverfahren
Je nach Befund und Tätigkeit können Abgrenzung oder Abschottung, emissionsarme Verfahren, geeignete Absaug- und Filtertechnik, persönliche Schutzausrüstung, geregelte Reinigung, sichere Verpackung, Kennzeichnung und ordnungsgemäße Entsorgung erforderlich sein. Soweit für die konkrete Maßnahme eine ergänzende oder objektbezogene Anzeige erforderlich ist, wird diese vor Arbeitsbeginn erstattet.
Geeignet für: geschützte Probenahme, kontrollierte Bauteilöffnung und Arbeiten innerhalb des nachgewiesenen Leistungsrahmens.
Aussagegrenze: Welche Tätigkeiten zulässig sind, hängt von Material, Risikobereich, Arbeitsverfahren, Qualifikation, Ausstattung, Anzeige und gegebenenfalls erforderlicher Zulassung ab.
9. Dokumentierte Ausführung und Übergabe
Je nach Beauftragung dokumentieren wir Ausgangssituation, untersuchte Materialien, Probenahmestellen, Fotos, Laborbefunde, Bewertung für die geplante Tätigkeit, Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, ausgeführte Arbeiten und Abstimmungen mit weiteren Beteiligten.
Geeignet für: nachvollziehbare Weitergabe an Eigentümer, Hausverwaltung, Versicherung, Handwerksbetrieb, Planer oder Sachverständige.
Aussagegrenze: Die technische Dokumentation ersetzt weder eine versicherungsrechtliche Deckungsentscheidung noch die Verantwortung eines anderen Unternehmens für dessen eigene Tätigkeiten.
Nach Freigabe, Rückbau oder Trocknung kann die Wiederherstellung gesondert geplant werden. Für die Abstimmung können Sie direkt Kontakt aufnehmen.
Welche Schadstoffprüfung passt zur geplanten Arbeit?
Die Untersuchung wird nicht nach einem starren Probenplan ausgewählt. Entscheidend ist, welche Tätigkeit an welchem Material vorgesehen ist.
Bohrung oder Öffnung für eine Leckageortung
Zunächst wird geprüft, welche Putz-, Fliesen-, Kleber-, Spachtel- oder Verkleidungsschichten im geplanten Zugangsweg liegen. Die Leckageortung selbst kann teilweise zerstörungsarm erfolgen; die spätere Kontrollöffnung benötigt eine gesonderte Materialbewertung.
Bohrungen für eine Dämmschichttrocknung
Der vollständige Bohrweg durch Belag, Kleber, Ausgleichsmasse, Estrich oder Randbereich muss betrachtet werden. Bei begründetem Verdacht wird vor stauberzeugenden Arbeiten gezielt beprobt.
Rückbau nasser Bodenbeläge oder Kleberschichten
Belag, Rückseite, Kleber und Ausgleichsschichten können unterschiedliche Schadstoffe enthalten. Asbest- und PAK-Fragestellungen müssen deshalb gegebenenfalls getrennt untersucht werden.
Öffnung alter Rohrverkleidungen oder Dämmungen
Neben Asbest können ältere künstliche Mineralfasern relevant sein. Materialzustand, Faserfreisetzung und vorgesehener Rückbau bestimmen das Schutzkonzept.
Rückbau von Putz, Spachtelmasse oder Trockenbau
Die sichtbare Deckschicht ist nicht immer die einzige relevante Schicht. Untergrund, frühere Renovierungen und angrenzende Materialien werden in die Probenstrategie einbezogen.
Schimmelbeseitigung bei gleichzeitigem Schadstoffverdacht
Mikrobielle Belastung und Gefahrstoffverdacht müssen getrennt untersucht, aber im selben Arbeitsbereich gemeinsam geplant werden. Abschottung, Materialweg und Reinigung dürfen sich nicht widersprechen.
Was umfasst unsere Schadstoffprüfung – und was nicht automatisch?
Je nach Auftrag kann unsere Leistung aus einer schadensbezogenen Ersteinschätzung, Probenahme, Laboranalyse, tätigkeitsbezogener Befundbewertung, Gefährdungsbeurteilung, Schutzplanung, Anzeige, geschützter Öffnung oder dokumentierter Ausführung bestehen.
Zu unseren Schwerpunkten gehören:
- Untersuchung von Asbestverdachtsflächen
- Bewertung älterer Mineralwolle und KMF-Verdacht
- PAK-Verdacht in Klebern, Abdichtungen und Bodenaufbauten
- weitere Auffälligkeiten wie PCB-haltige Fugenmassen, alte Holzschutzmittel oder mikrobielle Belastungen, soweit sie für den Schadenbereich relevant sind
- Prüfung vor Leckageortung, Rohrbruchreparatur, Trocknungsbohrung, Rückbau und Wiederherstellung
Nicht automatisch Bestandteil sind ein vollständiges Schadstoffkataster des gesamten Gebäudes, eine umfassende Asbestsanierung, Freigabemessungen, die Entsorgung sämtlicher belasteter Bauteile, die Gefährdungsbeurteilung anderer Unternehmen oder eine medizinische Bewertung.
Wir führen ausschließlich Arbeiten aus, die durch unsere Qualifikation, personelle und technische Ausstattung, behördliche Anzeige und – soweit erforderlich – Zulassung abgedeckt sind. Arbeiten außerhalb dieses Leistungsrahmens werden nach dem Befund mit einem entsprechend zugelassenen Fachunternehmen abgestimmt.
Die Leistung richtet sich unter anderem an private Eigentümer, Vermieter, Hausverwaltungen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Versicherungen, Handwerksbetriebe, Planer, Sachverständige und Gewerbeunternehmen. Sie ist besonders vor Rohrbruchreparatur, technischer Trocknung und Wiederherstellung relevant, wenn ältere oder unbekannte Materialschichten bearbeitet werden.
Personenzertifizierte Fachkräfte, zertifizierter Betrieb und Sachkunde nach TRGS 519
Technische Ausstattung allein reicht bei Schadstoffverdacht nicht aus. Entscheidend sind die Qualifikation der eingesetzten Personen, geregelte Betriebsabläufe und die klare Begrenzung auf zulässige Tätigkeiten.
Unsere Mitarbeiter sind personenzertifiziert. Der Betrieb ist zertifiziert und der Baubiologe ist ebenfalls personenzertifiziert. Für asbestbezogene Tätigkeiten werden nur Personen eingesetzt, die über die für ihre jeweilige Aufgabe erforderlichen Sachkunde-, Fachkunde- und Unterweisungsnachweise verfügen.
Unser Unternehmen ist für die von uns angebotenen Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde angezeigt. Die verantwortlichen und aufsichtsführenden Personen verfügen über die erforderliche Sachkunde nach TRGS 519. Soweit eine ergänzende oder objektbezogene Anzeige erforderlich ist, wird sie entsprechend Tätigkeit und Risikobereich vor Arbeitsbeginn erstattet.
Die TRGS 519 beschreibt Anforderungen an Vorbereitung, sichere Durchführung, Schutzmaßnahmen und Qualifikation bei gewerblichen Tätigkeiten mit Asbest. Welche Arbeiten konkret ausgeführt werden dürfen, hängt insbesondere von Material, Bindungsform, Arbeitsverfahren, Risikobereich, Umfang, Dauer, Qualifikation, technischer Ausstattung, Anzeige und gegebenenfalls erforderlicher Zulassung ab.
Wir werben deshalb nicht pauschal mit einer vollständigen Asbestsanierung. Erst Befund und geplante Tätigkeit zeigen, ob eine Probenahme, geschützte Öffnung, Arbeit innerhalb unseres Leistungsrahmens oder die Koordination eines weitergehend zugelassenen Fachunternehmens erforderlich ist. Weitere Nachweise finden Sie unter Team und Qualifikationen; fachliche Hintergründe im Fachbeitrag Asbest bei Wasserschaden und in den FAQ Asbest und KMF.
Praxisfall aus Karben: Leckage bestätigt – weitere Eingriffe wegen Baualter gesondert bewerten
In einem Gebäude aus dem Jahr 1987 waren Wasserflecken im Keller sichtbar. Die Feuchtemessung und Leckageortung grenzten eine verdeckte Leitung in der Wand ein. Durch eine gezielte Bauteilöffnung wurde eine undichte Pressverbindung bestätigt.
Mit der gefundenen Leckstelle war die Ursache des Wasseraustritts geklärt. Für weitere Bohrungen, Trocknungsarbeiten oder einen erweiterten Rückbau musste der Materialaufbau jedoch getrennt betrachtet werden. Das Gebäudealter begründete einen Asbestverdacht für potenziell betroffene Kleber, Putze, Spachtelmassen oder Verkleidungsschichten, ohne damit bereits einen konkreten Schadstoffnachweis zu liefern.
Die technische Trocknung wurde empfohlen, vom Auftraggeber jedoch abgelehnt. Der Fall zeigt zwei voneinander unabhängige Entscheidungen:
- Die Leckageortung beantwortet, wo die Ursache liegt.
- Die Schadstoffprüfung beantwortet, unter welchen Bedingungen weitere Eingriffe in ältere Materialien sicher geplant werden können.
Ein bestätigter Rohrschaden hebt den Schadstoffverdacht im Arbeitsbereich nicht auf. Ebenso bedeutet ein älteres Baujahr nicht automatisch, dass jede Schicht belastet ist. Entscheidend sind Materialaufbau, geplante Tätigkeit und gegebenenfalls eine repräsentative Laboranalyse. Weitere Hintergründe finden Sie im
Fachbeitrag Asbest bei Wasserschaden.
Echte Schadensfälle und Echte Bilder aus Wasserschaden-Einsätzen die praktische Schadenbearbeitung.
So läuft die Schadstoffprüfung vor Bauteilöffnung oder Rückbau ab
Schritt 1: Schaden und geplante Arbeiten aufnehmen
Wir klären, wo der Wasserschaden liegt, welche Bauteile betroffen sind und welche Bohrungen, Öffnungen oder Rückbauarbeiten vorgesehen sind.
Schritt 2: Baualter und Materialien bewerten
Vorhandene Unterlagen, Baubeginn beziehungsweise Baujahr, sichtbare Schichten, frühere Umbauten und typische Verdachtsmaterialien fließen in die Ersteinschätzung ein.
Schritt 3: Relevante Verdachtsbereiche festlegen
Es wird bestimmt, welche Materialien durch die geplanten Arbeiten tatsächlich berührt werden. So werden unnötige Proben vermieden und repräsentative Schichten ausgewählt.
Schritt 4: Proben fachgerecht entnehmen
Erforderliche Materialproben werden unter geeigneten Schutzmaßnahmen entnommen, dokumentiert, gekennzeichnet und für die Laboranalyse vorbereitet.
Schritt 5: Laborbefund tätigkeitsbezogen bewerten
Das Ergebnis wird mit Materialschicht, Bauteilzustand, geplanter Tätigkeit und Repräsentativität zusammengeführt.
Schritt 6: Schutzmaßnahmen und Arbeitsverfahren festlegen
Aus Befund und Tätigkeit werden Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsplan, Abschottung, Absaugung, PSA, Reinigung und Entsorgungsweg abgeleitet.
Schritt 7: Anzeigen und Schnittstellen abstimmen
Soweit erforderlich, erfolgen behördliche Anzeigen sowie Abstimmungen mit Auftraggeber, Labor, Versicherung, Hausverwaltung oder weiterem Fachunternehmen.
Schritt 8: Arbeiten dokumentiert ausführen
Nach Freigabe der Vorgehensweise werden die Arbeiten innerhalb des festgelegten Leistungs- und Schutzrahmens ausgeführt und dokumentiert.
Welches Ergebnis erhält der Auftraggeber?
Eine Schadstoffprüfung soll nicht nur einen Laborzettel liefern. Sie muss erklären, welche Probe untersucht wurde, ob sie den Eingriffsbereich repräsentiert und welche Folgen sich für die geplante Tätigkeit ergeben.
Die Dokumentation kann enthalten:
- Ausgangssituation und Schadenbereich
- Baualter, bekannte Unterlagen und vorgesehene Arbeiten
- untersuchte Materialien und genaue Probenahmestellen
- Fotodokumentation des Schichtenaufbaus
- Laborbefunde
- Bewertung der Repräsentativität
- Bedeutung für Bohrung, Öffnung, Trocknung oder Rückbau
- Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan für unsere Tätigkeiten
- festgelegte Schutzmaßnahmen und erforderliche Anzeige
- ausgeführte Arbeiten und Übergabe an weitere Beteiligte
Verantwortung des ausführenden Unternehmens
Das ausführende Unternehmen beziehungsweise der Arbeitgeber muss für seine Tätigkeiten die erforderlichen Informationen beschaffen, Gefährdungen beurteilen, Schutzmaßnahmen festlegen und Beschäftigte entsprechend qualifizieren und unterweisen.
Informationspflicht des Auftraggebers
Der Veranlasser muss ihm zugängliche und für die Arbeiten relevante Informationen bereitstellen. Dazu können Baujahr oder Baubeginn, vorhandene Schadstoffgutachten, frühere Laborbefunde, Sanierungsunterlagen und bekannte Schadstofffunde gehören.
Die Weitergabe vorhandener Informationen ersetzt nicht die eigenständige Gefährdungsbeurteilung des ausführenden Unternehmens. Werden weitere Gewerke tätig, erhalten sie die relevanten Untersuchungsergebnisse, bleiben aber für ihre eigene Arbeitsplanung verantwortlich.
Ein Laborbefund oder unsere technische Dokumentation entscheidet nicht darüber, ob eine Versicherung die Kosten übernimmt. Die Deckungsentscheidung trifft ausschließlich der jeweilige Versicherer auf Grundlage des Vertrags und des konkreten Schadenfalls. Weitere fachliche Antworten finden Sie in den FAQ Asbest und KMF. Für eine konkrete Schadenlage können Sie Kontakt aufnehmen.
Häufige Fragen zur Schadstoffprüfung
Muss bei jedem Wasserschaden eine Asbestprobe genommen werden?
Nein. Entscheidend sind Baualter, betroffene Materialien und die geplanten Eingriffe. Eine Probe sollte gezielt und auf Grundlage einer fachlichen Ersteinschätzung entnommen werden.
Verfügt Ihr Betrieb über Sachkunde nach TRGS 519?
Ja. Unser Betrieb ist bei der zuständigen Behörde gemeldet. Die eingesetzten Mitarbeiter verfügen über Sachkundenachweise gemäß TRGS 519 Asbest und entsprechende Zertifikate.
Warum ist TRGS 519 bei Wasserschäden wichtig?
Bei Wasserschäden müssen oft Bauteile geöffnet oder entfernt werden. In älteren Gebäuden können dabei asbesthaltige oder andere schadstoffhaltige Materialien betroffen sein. Die TRGS 519 regelt Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Materialien.
Enthält jedes Gebäude vor 1993 Asbest?
Nein. Bei älteren Gebäuden muss Asbest jedoch grundsätzlich in Betracht gezogen werden, wenn Arbeiten an verdächtigen Baustoffen geplant sind. Ob ein konkretes Material Asbest enthält, lässt sich häufig nur durch eine Laboranalyse klären.
Was passiert bei positivem Asbestbefund?
Dann wird die weitere Vorgehensweise abhängig vom Material, Umfang, Risiko und geplanten Arbeitsschritten festgelegt. Je nach Fall sind besondere Schutzmaßnahmen, Arbeitspläne, Anzeigen oder weitere Fachmaßnahmen erforderlich.
Wer muss den Asbestverdacht prüfen?
Das ausführende Unternehmen muss für seine eigenen Tätigkeiten die erforderlichen Informationen beschaffen und eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Der Auftraggeber muss vorhandene und zugängliche Informationen bereitstellen.
Kann die technische Trocknung vor dem Laborergebnis beginnen?
Zerstörungsfreie Sofortmaßnahmen können je nach Situation möglich sein. Bohrungen, Fräsungen oder Rückbauarbeiten in verdächtigen Materialien sollten jedoch erst nach fachlicher Klärung und Festlegung der Schutzmaßnahmen erfolgen.
Reicht ein negativer Laborbefund aus?
Der Laborbefund bezieht sich auf die untersuchte Probe. Es muss geprüft werden, ob die Probe den tatsächlich betroffenen Materialaufbau repräsentiert und ob weitere unterschiedliche Materialien vorhanden sind.
Führen Sie Asbestsanierungen durch?
Wir führen die Tätigkeiten aus, die von unserer Qualifikation, behördlichen Anzeige, technischen Ausstattung und gegebenenfalls erforderlichen Zulassung abgedeckt sind. Der genaue Leistungsumfang wird erst nach Bewertung des Materials und des vorgesehenen Arbeitsverfahrens festgelegt.
Übernimmt die Versicherung die Kosten?
Das hängt vom Versicherungsvertrag, der Schadenursache und dem konkreten Leistungsumfang ab. Eine verbindliche Deckungszusage kann ausschließlich der zuständige Versicherer erteilen.
